In geeigneten Fällen kann die Staatsanwaltschaft bei Vergehen beim Gericht einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls stellen.
Es können Geldstrafen verhängt werden, aber auch Nebenfolgen wie Fahrverbot und die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Ist der Angeschuldigte anwaltlich vertreten, so kann auch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung verhangen werden.
Eine öffentliche Verhandlung zum Erlass des Strafbefehls findet nicht statt.
Ein Strafbefehl kann auch von der Staatsanwaltschaft beantragt werden, wenn der Angeklagte nicht zur Hauptverhandlung erscheint.
Der Strafbefehl wird dem Angeklagten zugestellt. Dieser kann dann binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung entscheiden, ob er den Strafbefehl annimmt oder Einspruch dagegen einlegt.
Der Einspruch kann auch z.B. beschränkt auf das Strafmaß eingelegt werden, wenn z.B. die Beweislage eindeutig ist jedoch das Strafmaß zu hoch erscheint.
Wird Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, dann findet eine Hauptverhandlung statt. Es besteht kein Verschlechterungsverbot.