Für geringfügige Verfehlungen im Straßenverkehr sieht das Ordnungswidrigkeitengesetz Verwarnungsgeld von 5 bis 35 Euro vor. Die Höhe ist im Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog festgelegt und richtet sich nach der Schwere des Verstoßes.
Die Verwarnung erfolgt schriftlich per Post oder durch einen Verwarnungszettels im Volksmund „Knöllchen“ genannt. Die Verwarnung stellt ein Angebot an den Betroffenen dar, das Verfahren einfach und ohne zusätzliche Kosten zu beenden, wenn er den Betrag vollständig und innerhalb der gesetzten Frist von einer Woche bei der Behörde einzahlt.
Wird das Verwarnungsgeld nicht oder zu spät bezahlt, wird in der Regel ein Bußgeldverfahren eingeleitet.